Aus alter Zeit

Als ältestes schriftliches Zeugnis von Meiningen liegt eine mit großer Wahrscheinlichkeit im Februar 1127 in Rankweil ausgestellte, allerdings nur als Abschrift des 16. Jahrhunderts überlieferte Urkunde vor. Damals schenkte Dominikus seiner Frau Sisa und den gemeinsamen Kindern alle seine Güter, die er in Rankweil, Fraxern und Muntlix besaß. Ob Meiningen, in dieser Urkunde als Maningus/Maningas bezeichnet, zu dieser Zeit nur eine Flur oder bereits eine Siedlung war, bleibt offen.

Durch den Ortsnamen war Meiningen seit dem Hochmittelalter als Siedlungsverband gekennzeichnet. Die Existenz des Namens sagt jedoch nichts über die inneren Strukturen oder über eine allfällige Zugehörigkeit zu einer anderen Ortschaft aus. Meiningen musste bis über das Mittelalter hinaus den Status einer selbständigen Gemeinde entbehren und sich in überörtlichen Angelegenheiten zu Rankweil rechnen lassen. Wann die tatsächliche Loslösung von Rankweil erfolgte kann bis heute nicht geklärt werden.

Ein wichtiger Schritt zu einer selbständigen Gemeinde erfolgte 1477 mit dem Bau einer Kapelle und der Stiftung einer Kaplaneipfründe durch die Meininger. Bis zur Stiftung der Pfarre 1609 war Meiningen gleich auf drei Pfarren aufgeteilt: Altenstadt, Rankweil-St. Peter und Rankweil-Mariä Heimsuchung. Zeitgleich mit der Errichtung der Pfarre erhielt Meiningen mit dem vom Feldkircher Vogteiamt erlassenen „Dorfbrief“ eine Art Gemeindeverfassung, die unter anderem Bestimmungen über die Ernennung der fünf Geschworenen und die Handhabung der Orts- und Flurpolizei enthält.

Der eigentliche Träger der Gemeindegewalt war die Gemeindeversammlung, an der alle erwachsenen, männlichen, in der Gemeinde ansässigen Einwohner teilnahmeberechtigt waren. Das wichtigste Organ nach der Gemeindeversammlung waren die Geschworenen, die jährlich von der Gemeindeversammlung gewählt wurden. Ihre Anzahl war von der Größe der Siedlung abhängig. In Meiningen waren es fünf, daher wurden sie auch die „Fünfer“ genannt. An der Spitze des Gremiums der Geschworenen stand der Säckelmeister, der unter anderem auch die Gemeindefinanzen verwaltete.

Seit der Mitte des 18. Jahrhunderts griff der Staat immer stärker in die herkömmliche Gemeindeverfassung ein. Zu tiefgreifenden und nachhaltigen Veränderungen kam es schließlich 1785/1786 im Rahmen der josephinischen Reformen. Ihr Ende fanden die althergebrachten Gemeinde- und Gerichtsverfassungen schließlich zu Beginn des 19. Jahrhunderts, nachdem Vorarlberg 1805 an das Königreich Bayern gekommen war und dadurch einen ungeheuren Modernisierungsschub erlebte. Das bayerische Gemeindeedikt von 1808 brachte schließlich den endgültigen Übergang vom mittelalterlichen Personenverband zu den territorial abgegrenzten Ortsgemeinden mit staatlichen Aufgaben und einer staatlich beaufsichtigten Selbstverwaltung. 1808 setzte Bayern ein neues Gemeinderecht in Kraft und schuf damit in der Vorarlberger Geschichte erstmals gleichartige Gemeinden als unterste Verwaltungsebene der staatlichen Hierarchie und damit die Grundlage für die Entwicklung der Ortsgemeinden zu Selbstverwaltungskörpern.

Über der Gemeindeebene lagen als regionale Verwaltungskörper die Gerichte. Meiningen lag im Gerichtssprengel des Gerichtes Rankweil-Sulz, das zur Herrschaft Feldkirch gehörte. Das Gericht erstreckte sich von Altach bis nach Tisis (ausgenommen Koblach) und schloss auch das Laternsertal ein. Das Gericht übte die niedere Gerichtsbarkeit und seit dem 15. Jahrhundert auch die hohe Gerichtsbarkeit aus und war somit befugt, Delikte, die mit Strafen an Leib und Leben bedroht waren zu ahnden. Alternierend tagte das Gericht in Rankweil und Sulz. An der Spitze des Gerichtes stand der Landammann. Darüber hinaus nahm der Landammann auch vielfältige Aufgaben wahr, die er einerseits im Auftrag der Regierung und andererseits im Auftrag der Landstände ausführte. Im Falle der Landesverteidigung führte der Landammann das Aufgebot seines Sprengels an.

Autorin: Dr. Anita Muther