Kriegsopferabgabe

Für die im Gemeindegebiet von Rankweil stattfindenden gesellschaftlichen Veranstaltungen und das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, wird eine Kriegsopferabgabe eingehoben.

Die Veranstaltungen sind vom Veranstalter spätestens 3 Tage vor ihrer Durchführung bei der Gemeinde anzumelden.

Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abgabe von den Besuchern einzuheben. Er haftet für die richtige Abfuhr der Abgabe an die Gemeinde.

Die Abgabe für Veranstaltungen beträgt 10 v.H. des Eintrittsgelds.
Die Abgabe für Bildträger beträgt 5v.H. des Überlassungsentgeltes.
Die Abgabe für das Aufstellen oder Betreiben von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.

Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter der Gemeinde eine Abgabenerklärung vorzulegen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats und bei Personen, die Bildträger zum nichtöffentlichen Abspielen an Dritte überlassen, ist die Abgabenerklärung innerhalb eines Monats und 15 Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats einzureichen. Mit der Vorlage der Abgabenerklärung ist die Abgabe an die Gemeinde zu entrichten.

Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist für jeden Kalendermonat bis zum 15. des Folgemonats an die Gemeinde abzuführen.


Kontakt 
Gemeinde Meiningen
Bürgerservice
Sabine Strießnig
T +43 5522 71370-0
E-Mail: sabine.striessnig@meiningen.at

Gesetzliche Grundlagen
Kriegsopferabgabegesetz