Wasserqualität

Hausbrunnen in Meiningen

Erhalt der Vorsorge und Nutzung des Grundwassers in Meiningen

Meiningen ist die einzige Gemeinde Vorarlbergs, die über keine zentrale Wasserversorgung verfügt, sondern über Hausbrunnen versorgt wird. Wichtig ist es daher für die Gemeinde, das Grundwasserpotential zu kennen. 

Von großer Bedeutung für alle anstehenden Fragen ist die genaue Kenntnis der Höhe der Grundwasserneubildung. Sie ist auch eine wesentliche Grundlage bei der behördlichen Beurteilung, ob die Errichtung eines geplanten Grundwasserbrunnens (Hausbrunnen) wasserrechtlich bewilligungspflichtig ist. Die Grundwasserneubildung ist von einer Vielzahl von Parametern abhängig, wie z. B. Niederschlag, Verdunstung, Landnutzung, Bodenart, geologischer Aufbau des Untergrundes und Topographie. Sie ist daher ein sehr komplexer Prozess. Auf Grund des jahreszeitlichen Verlaufs der klimatischen Einflussgrößen, der daraus resultierenden Wachstumsperioden und der regional verschiedenen Gebietseigenschaften weist die Grundwasserneubildung eine sowohl zeitliche als auch räumliche Variabilität auf.

Vom Land Vorarlberg wurde daher eine Grundwasserbilanzierung beauftragt. Als Bilanzierungsgebiet zur Ermittlung der Grundwasserneubildung auf dem Gemeindegebiet von Meiningen wurde die Talfläche zwischen Ill, Frutz und Rhein und der südöstlichen Talflanke herangezogen. Als Basis diente das Grundwassermodell Alpenrhein. Mit den Niederschlags- und Abflussdaten des Jahres 2008 wurden die zuströmenden und abströmenden Wassermengen ermittelt. Die Untersuchung ergab eine mittlere Bilanzmenge von 2.218 l/s. Die durchschnittliche Grundwasserneubildung ergibt sich aus den Randzuflüssen einschließlich der Infiltration aus Fließgewässern sowie aus dem Versickerungsanteil der Niederschläge. Daraus lässt sich eine Grundwasserneubildung von 69,95 Mio m³/a beziehungsweise 2.590 mm/a für das Untersuchungsgebiet (27 km²) errechnen (siehe Grafik).

Auf Grundlage dieser neuen Daten können künftig mehr Vorhaben als wasserrechtlich bewilligungsfrei eingestuft werden, als dies in der Vergangenheit der Fall war. Für diese Vorhaben gelten dann die baurechtlichen Vorgaben.

Für die Erhaltung der Hausbrunnen konnten wir bei der Bezirkshauptmannschaft erwirken, dass eine Trinkwasserversorgung mittels Hausbrunnen erfolgen kann, wenn pro Hausbewohner 51 m² Grundfläche zur Verfügung stehen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 31.10.2011 bestätigt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung von Seiten der Bezirkshauptmannschaft in diesen Fällen nicht notwendig ist. Mit diesem Bescheid ist für die Gemeinde Meiningen Rechtssicherheit entstanden.

Die genaue Beobachtung und allfällige Sanierung des Schmutzwasserkanals ist schon wegen der Hausbrunnen ein Muss. In kurzen Abständen wird der Kanal mit hochtechnisiertem Gerät geprüft. Die Schadstellen werden angezeigt und behoben.